unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren) (EGV-SZ 2019 A 3.3) | unentgeltliche Rechtspflege
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. April 2019ZK2 2018 74MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,betreffendunentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren)(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. September 2018, ZES 2018 392);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Am 12. Juli 2018 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für die drei vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 ein (Vi-act. I). Mit Verfügung vom 7. September 2018 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1) und setzte der Beschwerdeführerin Frist an zur summarischen Begründung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass weder die Zivilprozessordnung noch das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für die Beurteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren regle, weshalb eine Gesetzeslücke vorliege, die mit Hilfe der ZPO und allgemeiner Grundsätze zu schliessen sei. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei Bestandteil der Regelung der Kosten, welche durch die Schlichtungsbehörde vorgenommen werde. Daraus lasse sich schliessen, dass die Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege zusammengehören würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Schlichtungsbehörde ohne eine gesetzliche Grundlage in ihrer Kostenregelungs- und Kostenverlegungskompetenz eingeschränkt werden sollte. Im Übrigen würde es sich auch aufgrund der Finanzautonomie der Gemeinde nicht rechtfertigen, dass eine Bezirksbehörde ohne rechtliche Grundlage in die Kostenregelungs- und Kostenverteilungskompetenz der Schlichtungsbehörde eingreife. Sodann prüfte die Vorinstanz das Gesuch sinngemäss auch unter dem Titel der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege und hielt fest, es fehle an einer genügenden Begründung hinsichtlich der Erfolgsaussichten und der Notwendigkeit.Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):Materielle AnträgeEs sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines summarischen Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.VerfahrensantragEs sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizustellen.Kosten- und EntschädigungsfolgenUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz regle das kantonale Recht die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, denn
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren)
a) Am 12. Juli 2018 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für die drei vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 ein (Vi-act. I). Mit Verfügung vom 7. September 2018 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1) und setzte der Beschwerdeführerin Frist an zur summarischen Begründung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass weder die Zivilprozessordnung noch das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für die Beurteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren regle, weshalb eine Gesetzeslücke vorliege, die mit Hilfe der ZPO und allgemeiner Grundsätze zu schliessen sei. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei Bestandteil der Regelung der Kosten, welche durch die Schlichtungsbehörde vorgenommen werde. Daraus lasse sich schliessen, dass die Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege zusammengehören würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Schlichtungsbehörde ohne eine gesetzliche Grundlage in ihrer Kostenregelungs- und Kostenverlegungskompetenz eingeschränkt werden sollte. Im Übrigen würde es sich auch aufgrund der Finanzautonomie der Gemeinde nicht rechtfertigen, dass eine Bezirksbehörde ohne rechtliche Grundlage in die Kostenregelungs- und Kostenverteilungskompetenz der Schlichtungsbehörde eingreife. Sodann prüfte die Vorinstanz das Gesuch sinngemäss auch unter dem Titel der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege und hielt fest, es fehle an einer genügenden Begründung hinsichtlich der Erfolgsaussichten und der Notwendigkeit.Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):Materielle AnträgeEs sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines summarischen Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.Verfahrensantrag
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):Materielle AnträgeEs sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines summarischen Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.Verfahrensantrag
Materielle AnträgeEs sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines summarischen Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines summarischen Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Verfahrensantrag
Kosten- und Entschädigungsfolgen